ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HERSTELLUNG UND LIEFERUNG VON
METALLPRODUKTEN

01 März 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie
(Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet
als ‘AVVLM’, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht
am 1. März 2020
Herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein,
Niederlande.
©Koninklijke Metaalunie
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie
abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierenden Verträge,
sofern das Mitglied der Metaalunie Lieferant oder Auftragnehmer ist.
1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Lieferant
bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Abnehmer bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer
geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Vertragsbestimmungen
Vorrang.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet
werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Lieferant ist berechtigt, sein Angebot im Zeitraum
von zwei Werktagen, nachdem die Annahme des Angebots bei ihm eingegangen ist, zu
widerrufen.
2.2. Wenn der Abnehmer dem Lieferanten Informationen erteilt, darf der Lieferant auf deren
Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen
stützen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer sowie
anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehen sich ferner exklusive
Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Beund
Entladen und die Mitwirkung an der Erfüllung von Zollformalitäten.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle dem Abnehmer vom Lieferanten oder in dessen Namen erteilten Informationen (wie
Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how) jeglicher Art und in
jeglicher Form sind vertraulich und dürfen vom Abnehmer für keinen anderen Zweck als
zur Durchführung des Vertrags verwendet werden.
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3.2. Der Abnehmer darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen weder
veröffentlichen noch vervielfältigen.
3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen
schuldet der Abnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– €. Diese
Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
3.4. Der Abnehmer muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf erstes
Anfordern innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist nach Wahl des Lieferanten
zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der
Abnehmer dem Lieferanten eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– € pro
Tag. Diese Vertragsstrafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Abnehmer kann aus Empfehlungen und Informationen des Lieferanten, die sich nicht
unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Abnehmer dem Lieferanten Informationen bereitstellt, darf der Lieferant bei der
Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
4.3. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf die
Verwendung der vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten
Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster,
Modelle und dergleichen. Der Abnehmer wird alle dem Lieferanten entstehenden Schäden,
darunter alle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Eine angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine Richtangabe dar.
5.2. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn über alle kaufmännischen und technischen Details
Einigkeit besteht, der Lieferant im Besitz aller Informationen ist, darunter die endgültigen
und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung
eingegangen ist und die sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt
sind.
5.3. Wenn:
a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt der
Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann er die Lieferzeit unter Berücksichtigung
seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Vertrag unter
diesen Umständen durchzuführen;
b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit um den Zeitraum verlängert, den der Lieferant unter
Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die dafür benötigten Materialien und Teile
zu liefern bzw. liefern zu lassen und um die Mehrarbeit zu verrichten;
c. der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit um den
Zeitraum verlängert, den der Lieferant unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt,
um den Vertrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung durchzuführen.
Vorbehaltlich eines vom Abnehmer erbrachten Gegenbeweises wird der Zeitraum der
Verlängerung der Lieferzeit als notwendig und als Folge einer der vorstehend unter den
Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen betrachtet.
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5.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Lieferanten infolge einer
Überschreitung der Lieferzeit gemäß Absatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.
5.5 Eine Überschreitung der Lieferzeit bewirkt weder einen Schadensersatzanspruch noch ein
Auflösungsrecht des Abnehmers. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von etwaigen
Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit.
Artikel 6: Matrizen, Modelle, Modellplatten, Werkzeug usw.
6.1. Wenn der Lieferant zur Durchführung des Vertrags Matrizen, Modellplatten, Werkzeuge
und dergleichen herstellt, sind, werden und bleiben diese Eigentum des Lieferanten, auch
wenn der Abnehmer sie ganz oder teilweise bezahlt hat. Diese Hilfsmittel werden vom
Lieferanten während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem letzten Auftrag
auf Kosten und Gefahr des Abnehmers verwahrt.
6.2. Matrizen, Modelle, Modellplatten, Werkzeuge und dergleichen, die der Abnehmer dem
Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, werden vom Lieferanten während eines Zeitraums
von höchstens einem Jahr nach dem letzten Auftrag auf Kosten und Gefahr des Abnehmers
verwahrt. Wenn der Abnehmer nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums nicht die
Rückgabe seiner Arbeitsmittel verlangt und diese auch nicht innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Aufforderung des Lieferanten abgeholt hat, ist der Lieferant berechtigt, frei
darüber zu verfügen.
6.3. Die Kosten der Abänderung, Erneuerung und/oder Reparatur nach Verschleiß von im
Auftrag hergestellten Matrizen, Modellen, Modellplatten, Werkzeugen und dergleichen
trägt der Abnehmer.
Artikel 7: Mengenangaben
Abweichungen nach oben und unten bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig.
Dies gilt jedoch nur für Produkte, die nicht stückweise, sondern in anderen Einheiten,
beispielsweise nach Gewicht, geliefert werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, die innerhalb
der im ersten Satz angegebenen Bandbreite gelieferten Mengen abzunehmen und
(anteilsmäßig) zu bezahlen.
Artikel 8: Lieferung und Gefahrübergang
8.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Lieferant dem Abnehmer die Sache an seinem Standort
zur Verfügung gestellt und dem Abnehmer mitgeteilt hat, dass ihm die Sache zur
Verfügung steht. Der Abnehmer trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für unter anderem
die Lagerung, das Beladen, den Transport und das Entladen.
8.2. Der Abnehmer und der Lieferant können vereinbaren, dass der Lieferant den Transport
organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Abnehmer die Gefahr für unter anderem die
Lagerung, das Beladen, den Transport und das Entladen. Der Abnehmer kann sich gegen
diese Gefahren versichern.
8.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Abnehmer die auszutauschende Sache
bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende
Sache bei dem Abnehmer, bis er diese an den Lieferant übergibt. Wenn der Abnehmer die
auszutauschende Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei
Abschluss des Vertrags befunden hat, kann der Lieferant den Vertrag auflösen.
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Artikel 9: Preisänderung
Der Lieferant darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den
Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Abnehmer weitergeben. Der Abnehmer
ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Anfordern des Lieferanten zu zahlen.
Artikel 10: Höhere Gewalt
10.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Lieferanten nicht angelastet werden,
wenn diese auf höherer Gewalt beruht.
10.2. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind unter anderem der Umstand, dass vom Lieferanten
beauftragte Dritte, etwa Zulieferer oder andere Lieferanten, Subunternehmer und
Transporteure oder andere Akteure, von denen der Lieferant abhängig ist, ihre
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Wetterbedingungen,
Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen
Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von
Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder
Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
10.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer
auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu
erfüllen. Wenn die Umstände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der
Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.
10.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder
wenn die Situation der höheren Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der
Lieferant befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen.
Der Abnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Lieferanten noch nicht
erfüllt worden ist.
10.5. Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt,
der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch
entstehenden Schadens.
Artikel 11: Mehrarbeit
11.1. Änderungen des Werks führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:
a. es sich um eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder der
Leistungsbeschreibung handelt;
b. die vom Abnehmer erteilten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen.
11.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Basis der preisbestimmenden Faktoren, die
zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Abnehmer ist verpflichtet, den
Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Lieferanten zu zahlen.
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Artikel 12: Haftung
12.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Lieferant verpflichtet, seine
vertraglichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Artikel 13 nachzuholen.
12.2. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem
Grund, beschränkt sich auf den Schaden, gegen den der Lieferant im Rahmen einer von
ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Der Umfang dieser
Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im betreffenden Fall
aufgrund dieser Versicherung ausgezahlt wird.
12.3. Sollte der Lieferant aus irgendeinem Grund Absatz 2 dieses Artikels nicht geltend machen
können, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % des
vereinbarten Gesamtpreises (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder
Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % des
vereinbarten Gesamtpreises (exkl. Mehrwertsteuer), der auf diesen Teil oder diese
Teillieferung entfällt. Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich die
Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % des für die letzten zwölf Monate vor dem
schadensverursachenden Ereignis geschuldeten vereinbarten Gesamtpreises (exkl.
Mehrwertsteuer).
12.4. Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem Stillstandskosten,
Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Transportkosten sowie
Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind unter anderem Schäden, die
durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung des Werks an Sachen
entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsorts befinden;
c. Schäden, die mit Absicht oder bewusster Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder
weisungsgebundenen Mitarbeitern des Lieferanten verursacht werden.
Der Abnehmer kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die infolge einer unsachgemäßen Bearbeitung an
vom Abnehmer oder in dessen Namen bereitgestelltem Material entstehen.
12.6. Der Abnehmer befreit den Lieferanten von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter infolge
eines Mangels an einem Produkt, das der Abnehmer einem Dritten geliefert hat und das
vom Lieferanten gelieferte Produkte oder Materialien beinhaltet. Der Abnehmer ist
verpflichtet, alle dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden
einschließlich aller zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen.
Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von
sechs Monaten nach der Abnahme bzw. Lieferung die Tauglichkeit der gelieferten Sache,
wie in den nachstehenden Absätzen näher geregelt.
13.2. Wenn die Vertragsparteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, finden
die Bestimmungen dieses Artikels uneingeschränkt Anwendung, sofern diese nicht den
abweichenden Garantievereinbarungen widersprechen.
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13.3. Wenn die gelieferte Sache nicht tauglich war, entscheidet der Lieferant innerhalb einer
angemessenen Frist, ob er die gelieferte Sache instandsetzt, austauscht oder dem
Abnehmer einen verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Preises gutschreibt. Falls sich der
Lieferant für eine Instandsetzung oder einen Austausch entscheidet, legt er selbst die Art
und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung fest. Wenn die vereinbarte Leistung (auch)
die Bearbeitung des vom Abnehmer gelieferten Materials umfasste, muss der Abnehmer
auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.
13.4. Teile oder Materialien, die vom Lieferanten instandgesetzt oder ausgetauscht werden,
muss der Abnehmer dem Lieferanten zuschicken.
13.5. Der Abnehmer trägt:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. die Kosten der Demontage und Montage;
c. die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.
13.6. Der Abnehmer muss dem Lieferanten in jedem Fall die Gelegenheit bieten, einen etwaigen
Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut auszuführen.
13.7. Der Lieferant ist erst dann zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, wenn der
Abnehmer seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
13.8. a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die die Folge sind von:
− normalem Verschleiß;
− unsachgemäßem Gebrauch;
− einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;
− einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Abnehmer oder
Dritte;
− Mängeln an Sachen oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Abnehmer
stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
− Mängeln an vom Abnehmer verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln oder
deren Untauglichkeit.
b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:
− gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
− Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
13.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung
bei etwaigen Ansprüchen des Abnehmers aufgrund eines Leistungsmangels, fehlender
Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.
Artikel 14: Rügepflicht
14.1. Der Abnehmer kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er diesen
nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüber dem Lieferanten gerügt
hat.
14.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen vom Abnehmer innerhalb der Zahlungsfrist
schriftlich beim Lieferanten angezeigt werden, anderenfalls verfallen alle Rechte. Wenn die
Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Abnehmer die Beanstandung
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich angezeigt haben.
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Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen
15.1. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bzw. die Vertragsgegenstände
nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort faktisch
abzunehmen.
15.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, unentgeltlich uneingeschränkt daran mitzuwirken, dass der
Lieferant die Lieferung durchführen kann.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gelagert.
15.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Abnehmer dem
Lieferanten, nachdem der Lieferant ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine
Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe
kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Lieferanten oder auf ein vom Lieferanten anzugebendes
Konto.
16.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum.
16.3. Wenn der Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet,
anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Lieferanten
um Inzahlunggabe nachzukommen.
16.4. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Lieferanten zu
verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, der
Lieferant hat einen gerichtlichen Zahlungsaufschub erhalten, wurde für insolvent erklärt
oder zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren zugelassen.
16.5. Unabhängig davon, ob der Lieferant die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, sind
alle Forderungen des Lieferanten gegen den Abnehmer aufgrund des Vertrags unverzüglich
fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. die Insolvenz des Abnehmers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschub beantragt
hat;
c. Sachen oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden;
d. der Abnehmer (als Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
e. der Abnehmer (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zum gesetzlichen
Schuldenregulierungsverfahren stellt, der Betreuung unterstellt wird oder verstorben
ist.
16.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Abnehmer dem Lieferanten für den
betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag nach dem letzten Tag der Zahlungsfrist bis zu
dem Tag, an dem der Abnehmer den betreffenden Betrag entrichtet hat. Wenn die
Vertragsparteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, sind Zinsen ab dem 30. Tag nach
der Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren
gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller
Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für
dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
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16.7. Der Lieferant ist befugt, die Forderungen, die der Abnehmer gegen ihn hat, mit
Forderungen zu verrechnen, die mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen gegen den
Abnehmer haben. Darüber hinaus ist der Lieferant befugt, die Forderungen, die er gegen
den Abnehmer hat, mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Lieferanten verbundene
Unternehmen beim Abnehmer haben. Ferner ist der Lieferant befugt, Schulden, die er
beim Abnehmer hat, mit Forderungen gegen mit dem Abnehmer verbundene Unternehmen
zu verrechnen. Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind alle Unternehmen, die zur
selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs
gehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
16.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Abnehmer dem Lieferanten alle
außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,– €.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):
für die ersten 3.000,– € 15 %
für den Mehrbetrag bis 6.000,– € 10 %
für den Mehrbetrag bis 15.000,– € 8 %
für den Mehrbetrag bis 60.000,– € 5 %
für den Mehrbetrag ab 60.000,– € 3 %
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den auf diese Weise
berechneten Betrag übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.
16.9. Wenn der Lieferant in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt
der Abnehmer alle Kosten, die dem Lieferanten im Zuge dieses Verfahrens entstanden
sind.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Abnehmer verpflichtet, auf
erstes Anfordern des Lieferanten eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für
die Zahlung zu leisten. Wenn der Abnehmer dieser Aufforderung nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachkommt, befindet er sich unmittelbar in Verzug. Der Lieferant ist in
diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden beim
Abnehmer geltend zu machen.
17.2. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Abnehmer:
a. nicht seine Verpflichtungen aus allen Verträgen mit dem Lieferanten erfüllt hat;
b. nicht alle Forderungen, die aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge
resultieren, wie Schadensersatz, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, beglichen hat.
17.3. Solange auf gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Abnehmer diese
außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs nicht belasten oder
veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
17.4. Nachdem sich der Lieferant auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat, darf er die
gelieferten Sachen zurückholen. Der Abnehmer ist verpflichtet, daran uneingeschränkt
mitzuwirken.
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17.5. Wenn der Abnehmer, nachdem der Lieferant die Sachen vertragsgemäß an ihn geliefert
hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese
Sachen dennoch wieder auf, wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus einem später
geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
17.6. Der Lieferant besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Abnehmer
erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Abnehmer
hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 18: Rechte an geistigem Eigentum
18.1. Der Lieferant gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags
zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Somit kommt dem Lieferanten
das exklusive Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
18.2. Der Lieferant überträgt dem Abnehmer im Zuge der Ausführung des Vertrags keine Rechte
an geistigem Eigentum.
18.3. Wenn die vom Lieferanten zu erbringende Leistung (auch) aus der Lieferung von
Computersoftware besteht, wird dem Abnehmer nicht der Quellcode übertragen. Der
Abnehmer erwirbt ausschließlich zum Zweck des normalen Gebrauchs und der
ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete
Nutzungslizenz für die Computersoftware. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die Lizenz
zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Abnehmer die Sache an einen
Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über.
18.4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die dem Abnehmer infolge einer Verletzung von
Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. Der Abnehmer befreit den Lieferanten
von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem
Eigentum.
Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Abnehmer kann Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrags bzw. der zugrundeliegenden
Verträge ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lieferanten weder übertragen noch
verpfänden. Diese Klausel hat dingliche Wirkung.
Artikel 20: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag
20.1 Der Abnehmer ist ohne Einwilligung des Lieferanten nicht berechtigt, den Vertrag zu
kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Lieferant seine Einwilligung
erteilen, schuldet der Abnehmer dem Lieferanten eine sofort fällige Entschädigung in Höhe
des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die dem Lieferanten infolge der
Beendigung entstehen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten
Preises.
20.2 Wenn ein Preis auf der Grundlage der vom Lieferanten tatsächlich aufgewendeten Kosten
vereinbart wurde (Regiebasis), wird die Entschädigung im Sinne von Absatz 1 dieses
Artikels auf die Summe der Kosten, Arbeitsstunden und Gewinne, die dem Lieferanten
voraussichtlich für den gesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären,
festgesetzt.
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Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Es gilt das niederländische Recht.
21.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationaler Regelungen, deren
Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
21.3. Streitigkeiten sind an dem am Sitz des Lieferanten zuständigen niederländischen
Zivilgericht anhängig zu machen. Der Lieferant darf von dieser Gerichtsstandsklausel
abweichen und sich an die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen halten.
Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. März 2020 bei der Geschäftsstelle
des Gerichts Midden-Nederland, Standort Utrecht hinterlegten niederländischen Fassung der
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und Lieferung von Metallprodukten
(‘AVVLM’) dar. Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische
Fassung ausschlaggebend.